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KoordR
Text gilt ab: 01.10.2007
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2154-I

Richtlinien für die Bewältigung großräumiger Gefährdungslagen und anderer koordinierungsbedürftiger Ereignisse unterhalb der Katastrophenschwelle
(Koordinierungsrichtlinie – KoordR)

Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung
vom 10. September 2007, Az. B III 2-2122-139

(AllMBl. S. 414)

Zitiervorschlag: Koordinierungsrichtlinie (KoordR) vom 10. September 2007 (AllMBl. S. 414)

Die Bewältigung von großräumigen Gefährdungslagen und sonstigen koordinierungsbedürftigen Ereignissen aller Art im In- und Ausland kann eine besondere Vorgehensweise des zuständigen Staatsministeriums nach vorab festgelegten Verfahren und Organisationsstrukturen, ggf. unter Einbindung der nachgeordneten Behörden und sonstiger Organisationen und Stellen, erforderlich machen.
Fällt die Bewältigung einer solchen Gefährdungslage oder eines solchen Ereignisses in den Zuständigkeitsbereich mehrerer Staatsministerien, kann eine koordinierte Vorgehensweise der betroffenen Staatsministerien, der Staatskanzlei, der Regierungen und Kreisverwaltungsbehörden erforderlich sein, auch wenn das Ausmaß einer Katastrophe nach Art. 1 Abs. 2 des Bayerischen Katastrophenschutzgesetzes (BayKSG) vom 24. Juli 1996 (GVBl S. 282, BayRS 215-4-1-I) in der jeweils geltenden Fassung noch nicht erreicht ist.
Das Gleiche gilt entsprechend für die Bewältigung solcher Gefährdungslagen und Ereignisse auf Ebene der Regierungen, Kreisverwaltungsbehörden und ggf. auch kreisangehörigen Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften, wenn mehrere Stellen (z.B. Sachgebiete, Abteilungen, andere Behörden, Organisationen, Sonstige) beteiligt sind.
Mit den folgenden Richtlinien soll die notwendige Organisationsstruktur zur Bewältigung derartiger Lagen in allen Geschäftsbereichen sowie die Abstimmung der erforderlichen Maßnahmen zwischen den Beteiligten auf allen Ebenen der Verwaltung sichergestellt werden.

1.   Krisenorganisation der Ministerien

Bei der Bewältigung großräumiger Gefährdungslagen und anderer koordinierungsbedürftiger Ereignisse fallen für die betroffenen Staatsministerien in der Regel vielfältige Aufgaben an. Dies sind insbesondere
Einholung von Informationen über die Lage,
Unterstützung nachgeordneter Behörden,
überörtliche Anforderung und Heranführung von Ressourcen,
grundsätzliche Entscheidungen zur Vorgehensweise,
Kontakte mit Bund, Ländern, Nachbarstaaten und Europäischer Union,
Koordinierung der Maßnahmen nachgeordneter Behörden,
Zusammenarbeit mit Organisationen auf Landesebene,
Information des Bayerischen Landtags, der Staatskanzlei und der Mitglieder der Staatsregierung,
Zusammenarbeit mit anderen beteiligten Ressorts und sonstigen beteiligten Stellen,
Presse und Öffentlichkeitsarbeit.
Um diese Aufgaben zeit- und sachgerecht erledigen zu können, bedarf es in jedem Staatsministerium einer besonderen Organisationsform, dem „Arbeitsstab zur Bewältigung großräumiger Gefährdungslagen und anderer koordinierungsbedürftiger Ereignisse“.
Die Staatsministerien richten einen solchen Arbeitsstab ein. Über Struktur und personelle Besetzung entscheiden die Staatsministerien in Anlehnung an den als Anlage 1 beigefügten Vorschlag. Die aus dieser Struktur resultierenden Aufgaben der einzelnen Mitglieder bzw. Arbeitsbereiche im Arbeitsstab sind ergänzend in Anlage 2 beschrieben.
Die personelle Besetzung (mindestens zweifach) des Arbeitsstabs ist konkret vorzuplanen. Es ist sicherzustellen, dass alle Funktionen bzw. Arbeitsbereiche jederzeit kurzfristig besetzt werden können.
Der Arbeitsstab ist als Krisenreaktionsinstrument eines Staatsministeriums bei Gefährdungslagen einzusetzen, die in Eigenverantwortung eines Ressorts unterhalb der Schwelle eines koordinierungsbedürftigen Ereignisses im Sinn der Nr. 2 bewältigt werden können.
Wird ein Arbeitsstab einberufen, sollen die nachgeordneten Behörden, die von der jeweiligen Gefährdungslage bzw. dem jeweiligen Ereignis möglicherweise betroffenen Staatsministerien und ggf. die Staatskanzlei hierüber sowie über die Erreichbarkeit des Arbeitsstabs informiert werden.

2.   Koordinierungsgruppen und Koordinierungsstellen

2.1   Koordinierungsgruppen

Zur Abstimmung fachbereichsübergreifender Maßnahmen zur Bewältigung großräumiger Gefährdungslagen und anderer koordinierungsbedürftiger Ereignisse werden auf Ebene des Landes, der Regierungen und der Kreisverwaltungsbehörden Koordinierungsgruppen eingerichtet, die bei Bedarf kurzfristig einberufen werden können.
In der Koordinierungsgruppe sind alle Fachbereiche (Behörden, Organisationen, sonstige Stellen) vertreten, die mit ihrem Sachverstand und ihren technischen oder materiellen Hilfemöglichkeiten zur Bewältigung einer großräumigen Gefährdungslage oder eines anderen koordinierungsbedürftigen Ereignisses beitragen können. Im Ereignisfall benennen die betroffenen Behörden, Organisationen oder sonstigen Stellen Bedienstete zur Mitwirkung in der Koordinierungsgruppe; sie sollen mit einer Entscheidungsbefugnis für die von ihnen vertretene Stelle ausgestattet sein. Um über zu treffende Maßnahmen eine rasche Übereinstimmung zu erzielen, ist die Koordinierungsgruppe so klein wie möglich, aber so groß wie fachlich erforderlich, zu halten.
Die Koordinierungsgruppen haben keine Führungsaufgaben oder sonstigen Befugnisse. Die fachlichen Zuständigkeiten der beteiligten Behörden bleiben unberührt.

2.1.1   Koordinierungsgruppe Bayern

Der Koordinierungsgruppe Bayern gehören an:
Vertreter der Staatsministerien, deren Zuständigkeitsbereich durch die jeweilige Gefährdungslage bzw. das jeweilige Ereignis berührt ist
bei Bedarf Vertreter der Staatskanzlei
Vertreter der Organisationen und sonstigen Stellen, die mit ihrem Sachverstand und ihren technischen oder materiellen Hilfemöglichkeiten zur Bewältigung der jeweiligen Gefährdungslage bzw. des jeweiligen Ereignisses beitragen können.

2.1.2   Koordinierungsgruppen auf Ebene der kreisangehörigen Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften

Macht die Bewältigung großräumiger Gefährdungslagen oder anderer koordinierungsbedürftiger Ereignisse auch auf Ebene der kreisangehörigen Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften eine Abstimmung der zu treffenden Maßnahmen erforderlich, wird diesen empfohlen, eine Koordinierungsgruppe entsprechend Nr. 2.1 einzurichten.

2.2   Koordinierungsstellen

Für die Geschäftsführung der Koordinierungsgruppen sind Koordinierungsstellen einzurichten.

2.2.1   Aufgaben

Die Koordinierungsstelle hat u. a. die Aufgabe, die Koordinierungsgruppe einzuberufen. Sie hat ferner sicherzustellen, dass
geeignete Räume für Lagebesprechungen bereitstehen,
die benötigten Kommunikationsmittel vorgehalten oder kurzfristig bereitgestellt werden,
Niederschriften über die Ergebnisse der Sitzungen und Lagebesprechungen der Koordinierungsgruppe gefertigt und den Teilnehmern zugeleitet werden,
wichtige Informationen und Entscheidungen an die (politische) Spitze ihrer Behörde weitergeleitet werden,
ein Einsatztagebuch (Ablaufkalender) geführt wird und
bei Bedarf die Versorgung der Koordinierungsgruppe gewährleistet ist.
Die Aufgaben der für die behördeninterne Organisation zuständigen Stellen bleiben unberührt.

2.2.2   Organisation

Die Koordinierungsstellen sind
bei den Staatsministerien,
bei den Regierungen und
bei den Kreisverwaltungsbehörden
einzurichten.
Soweit kreisangehörige Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften Koordinierungsgruppen einrichten (Nr. 2.1.2), regeln sie die Geschäftsführung selbst.

2.2.3   Erreichbarkeit

Die Erreichbarkeit der Mitarbeiter der Koordinierungsstellen außerhalb der Dienstzeit ist sicherzustellen.

2.3   Einberufung der Koordinierungsgruppen

2.3.1   Ansprechpartner Koordinierungsgruppe

Um eine jederzeitige Einberufung der Koordinierungsgruppen auf allen Ebenen zu ermöglichen, benennen die Staatsministerien, sonstigen Behörden und Stellen und die vorrangig infrage kommenden Organisationen den Koordinierungsstellen „Ansprechpartner Koordinierungsgruppe“. Die Koordinierungsstellen führen entsprechende Erreichbarkeitsverzeichnisse. Die Koordinierungsstelle im Staatsministerium des Innern führt das Erreichbarkeitsverzeichnis der Ansprechpartner der Koordinierungsgruppe Bayern und stellt es den anderen Staatsministerien und der Staatskanzlei zur Verfügung.

2.3.2   Zuständigkeit

Bei akuten Gefährdungslagen und anderen koordinierungsbedürftigen Ereignissen veranlasst das unmittelbar betroffene Ressort die Einberufung der Koordinierungsgruppe über seine Koordinierungsstelle unter Mitteilung von Termin, Tagungsort und Anlass. Auf Ebene der Regierungen und Kreisverwaltungsbehörden sind diese zuständig.

2.3.3   Jährliche Besprechung

Zur gegenseitigen Information sollen die Koordinierungsstellen mindestens einmal jährlich die Ansprechpartner ihrer Koordinierungsgruppe (Nr. 2.3.1) zu einer Besprechung einladen.
Zur jährlichen Besprechung der Ansprechpartner „Koordinierungsgruppe Bayern“ lädt die Koordinierungsstelle im Staatsministerium des Innern ein.

2.4   Vorsitz in der Koordinierungsgruppe

2.4.1   Vorsitz bei konkreten Gefährdungslagen oder koordinierungsbedürftigen Ereignissen

Bei konkreten Gefährdungslagen oder koordinierungsbedürftigen Ereignissen hat den Vorsitz in der Koordinierungsgruppe Bayern der anwesende ranghöchste Beamte des überwiegend betroffenen Staatsministeriums oder Fachbereichs, in den Koordinierungsgruppen der Regierungen und Kreisverwaltungsbehörden der Behördenleiter oder die von ihm bestimmte Person.

2.4.2   Vorsitz bei der jährlichen Besprechung

In den Fällen der Nr. 2.3.3 (jährliche Besprechung) übernimmt den Vorsitz der Leiter der Koordinierungsstelle oder dessen Vertreter; im Fall der Nr. 2.3.3 Abs. 2 ein Vertreter des Staatsministeriums des Innern.

2.4.3   Aufgaben des Vorsitzenden

Der Vorsitzende legt in Abstimmung mit den Teilnehmern den Besprechungstermin, den Tagungsort und die Tagesordnung fest, leitet die Beratungen und trifft organisatorische Entscheidungen für die Tätigkeit der Koordinierungsgruppe.

3.   Verhältnis der Koordinierungsgruppe zur Führungsgruppe Katastrophenschutz

Die Zuständigkeit und die Aufgaben der Katastrophenschutzbehörden bei Katastrophen nach Art. 1 Abs. 2 BayKSG bleiben unberührt.
Sofern sich abzeichnet, dass für ein Krisenereignis der Katastrophenfall festgestellt werden muss, ist die Führungsgruppe Katastrophenschutz (FüGK) einzurichten.
Mit der Einrichtung der FüGK endet die Tätigkeit der Koordinierungsgruppe. In diesem Fall werden die Vertreter der in der Koordinierungsgruppe für das jeweilige Krisenereignis mitwirkenden Fachbereiche bei Bedarf weiterhin als Verbindungskräfte in der Führungsgruppe Katastrophenschutz tätig. Ihre Zuständigkeiten und Aufgaben nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.
Unberührt bleibt auch die erneute Einberufung einer Koordinierungsgruppe im Fall weiterer gleichzeitig oder später eintretender großräumiger Gefährdungslagen und anderer koordinierungsbedürftiger Ereignisse, wenn diese nicht gemeinsam mit dem ursprünglichen Ereignis durch die FüGK abgewickelt werden können.

4.   Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt am 1. Oktober 2007 in Kraft.
Mit Ablauf des 30. September 2007 treten die Richtlinien für die Bewältigung großräumiger Gefährdungslagen und anderer koordinierungsbedürftiger Ereignisse (Gemeinsame Bekanntmachung vom 16. Oktober 1990, AllMBl S. 774) außer Kraft.

Der Bayerische Ministerpräsident
Dr. Edmund Stoiber