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BayNat2000V
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 12.07.2006
§ 4
Managementplanung
(1) 1Für die Natura 2 000-Gebiete werden Managementpläne gemäß § 32 Abs. 5 BNatSchG erstellt. 2In ihrem Grundlagenteil werden Angaben zu Vorkommen, Habitaten und Erhaltungszuständen der Lebensraumtypen, Lebensräume und Arten aufgenommen. 3In ihrem Maßnahmenteil werden die erforderlichen Maßnahmen für die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands festgelegt.
(2) 1Die Managementpläne werden unter Beteiligung der Betroffenen erstellt und bei Bedarf fortgeschrieben. 2Für private Grundeigentümer und Nutzungsberechtigte begründen die Managementpläne keine Verpflichtungen. 3Das Verschlechterungsverbot nach den §§ 33 und 34 BNatSchG bleibt unberührt.