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BayVkV
Text gilt ab: 31.12.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2027
Fassung: 06.11.1997
§ 21
Sicherheitsstromversorgungsanlagen
Verkaufsstätten müssen eine Sicherheitsstromversorgungsanlage haben, die bei Störung der allgemeinen Stromversorgung den Betrieb der sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen übernimmt, insbesondere der
1.
Sicherheitsbeleuchtung,
2.
Stufenbeleuchtung und der Hinweisschilder auf Ausgänge,
3.
Sprinkleranlagen,
4.
Rauchabzugsanlagen,
5.
Schließeinrichtungen für Feuerschutzabschlüsse,
6.
Brandmeldeanlagen,
7.
Alarmierungseinrichtungen.