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VfGHG
Text gilt ab: 01.04.2018
Fassung: 10.05.1990
Art. 6
Vorschläge für die Wahl der berufsrichterlichen Mitglieder
(1) 1Wird die Wahl eines berufsrichterlichen Mitglieds wegen des Ablaufs der Amtszeit oder aus sonstigen Gründen erforderlich, unterbreitet der Präsident des Verfassungsgerichtshofs nach Anhörung der berufsrichterlichen Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs der Staatsregierung für jedes zu wählende berufsrichterliche Mitglied einen Wahlvorschlag. 2Der Vorschlag wird von der Staatsregierung dem Landtag übermittelt.
(2) 1Dem Wahlvorschlag ist eine schriftliche Erklärung des Vorgeschlagenen beizufügen, daß er im Fall der Wahl bereit ist, das Amt anzunehmen. 2Das gilt auch für Wahlvorschläge der Staatsregierung oder aus der Mitte des Landtags.