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VfGHG
Text gilt ab: 01.04.2018
Fassung: 10.05.1990
Art. 52
Äußerung der Staatsregierung oder des zuständigen Staatsministeriums
Vor einer abschließenden Entscheidung übermittelt der Verfassungsgerichtshof eine Abschrift der Beschwerde im Fall des Art. 48 Abs. 3 der Verfassung der Staatsregierung, im Fall des Art. 120 der Verfassung dem beteiligten Staatsministerium und gibt Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist.