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BayVwSG
Text gilt ab: 01.08.2020
Fassung: 09.06.1998
Art. 6
Vorsitzendes Mitglied des Verwaltungsrats
1Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte das vorsitzende Mitglied des Verwaltungsrats und dessen Stellvertreter. 2Näheres über die Wahl, die Rechtsstellung und die Aufgaben des vorsitzenden Mitglieds und des Stellvertreters regelt die Satzung.