Inhalt

Text gilt ab: 01.08.1999
Fassung: 22.07.1999
§ 2
Ausbildungsgegenstand, Ausbildungsrahmenplan
(1) Gegenstand der Berufsausbildung in dieser Fachrichtung sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten:
1.
fallbezogene Rechtsanwendung,
2.
Handeln in Gebieten des besonderen Verwaltungsrechts (Leistungs- und Eingriffsverwaltung),
3.
Kommunalrecht.
(2) Die Kenntnisse und Fertigkeiten nach Absatz 1 sollen nach der in den Anlagen 1 und 2 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden.