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BayVersRücklG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 11.12.2012
Art. 11
Beirat
(1) 1Für das Sondervermögen wird ein Beirat gebildet. 2Er wirkt bei allen wichtigen Fragen mit. 3Insbesondere ist er zu den Anlagerichtlinien, dem Wirtschaftsplan, der Jahresrechnung und dem Geschäftsbericht zu hören. 4Er ist ferner zum Entnahmeplan zu hören und hat hierzu eine schriftliche Stellungnahme abzugeben, die dem Ausschuss für Staatshaushalt und Finanzfragen und dem Ausschuss für Fragen des öffentlichen Dienstes des Landtags gemeinsam mit dem Entnahmeplan vorzulegen ist.
(2) 1Der Beirat besteht aus acht Mitgliedern, die vom Staatsministerium für die Dauer von fünf Jahren berufen werden. 2Dem Beirat gehören zwei Vertreter des Staatsministeriums, ein von den für die Sozialversicherungsträger zuständigen Aufsichtsbehörden im Einvernehmen vorgeschlagener Vertreter der Sozialversicherungsträger, zwei vom Staatsministerium der Finanzen zu bestimmende Sachverständige aus Wirtschaft oder Wissenschaft, ein Vertreter des Bayerischen Beamtenbunds, ein Vertreter des Bayerischen Richtervereins e.V. und ein Vertreter des Deutschen Gewerkschaftsbunds an. 3Der Vorsitz wird von einem der Vertreter des Staatsministeriums geführt. 4Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. 5Stellvertreter des Vorsitzenden ist der weitere Vertreter des Staatsministeriums. 6Für jedes Mitglied des Beirats ist ein Stellvertreter zu berufen. 7Scheidet ein Beiratsmitglied oder ein Stellvertreter vorzeitig aus, so wird für den Rest seiner Amtszeit ein Nachfolger bestimmt.
(3) Das Sondervermögen zahlt an die Beiratsmitglieder und ihre Stellvertreter für ihre Tätigkeit keine Vergütung; Auslagen werden nicht erstattet.
(4) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.