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BayVersG
Text gilt ab: 01.08.2021
Fassung: 22.07.2008
Art. 7
Uniformierungs- und Militanzverbot
Es ist verboten,
1.
in einer öffentlichen oder nichtöffentlichen Versammlung Uniformen, Uniformteile oder gleichartige Kleidungsstücke als Ausdruck einer gemeinsamen politischen Gesinnung zu tragen oder
2.
an einer öffentlichen oder nichtöffentlichen Versammlung in einer Art und Weise teilzunehmen, die dazu beiträgt, dass die Versammlung oder ein Teil hiervon nach dem äußeren Erscheinungsbild paramilitärisch geprägt wird,
sofern dadurch eine einschüchternde Wirkung entsteht.