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BayVersG
Text gilt ab: 01.08.2021
Fassung: 22.07.2008
Art. 5
Pflichten der teilnehmenden Personen
(1) Personen, die an der Versammlung teilnehmen, haben die zur Aufrechterhaltung der Ordnung getroffenen Anweisungen des Leiters oder der Ordner zu befolgen.
(2) Wer aus der Versammlung ausgeschlossen wird, hat sie unverzüglich zu verlassen.
(3) Wird eine Versammlung aufgelöst, haben sich alle teilnehmenden Personen unverzüglich zu entfernen.