Inhalt
Gesetz über das öffentliche Versicherungswesen
(VersG)
Vom 7. Dezember 1933
(BayRS V S. 258)
BayRS 763-2-I
Vollzitat nach RedR: Gesetz über das öffentliche Versicherungswesen (VersG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 763-2-I) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 1 Abs. 332 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist
I. Abschnitt Allgemeine Vorschriften
(1) (aufgehoben)
(2) 1Die Beamten und Angestellten der Versicherungskammer können nach näherer Bestimmung durch das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration mit Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat eine widerrufliche, nichtruhegehaltfähige bzw. nichtgesamtversorgungsfähige Versicherungskammerzulage bis zur Höhe von 30 v.H. des Grundgehalts erhalten. 2Bundesrechtliche Beschränkungen der Zulage für Beamte gelten für Angestellte entsprechend.
Art. 13 und 14 (aufgehoben)
II. Abschnitt (aufgehoben)
III. Abschnitt (aufgehoben)
IV. Abschnitt (aufgehoben)