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VermKatG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 31.07.1970
Art. 15
Ordnungswidrigkeiten
(1) Soweit die Tat nicht nach anderen Vorschriften mit Strafe bedroht ist, kann
1.
mit Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro belegt werden, wer gewerbsmäßig unbefugt
a)
Ergebnisse der Landesvermessung vervielfältigt, verbreitet oder wiedergibt,
b)
Auszüge aus dem Liegenschaftskataster herstellt, vervielfältigt, verbreitet oder wiedergibt,
2.
mit Geldbuße belegt werden, wer unbefugt Vermessungszeichen, Beobachtungszeichen oder Beobachtungsgerüste beschädigt oder entfernt.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 kann auf Einziehung der durch die Ordnungswidrigkeit gewonnenen oder erlangten Gegenstände erkannt werden.