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VermKatG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 31.07.1970
Art. 12a
Grundlagenfunktion der Daten der Vermessungsverwaltung
1Für die Einrichtung und Führung raumbezogener Informationssysteme in der öffentlichen Verwaltung sind grundsätzlich die Daten der Bayerischen Vermessungsverwaltung als Basisdaten zu verwenden. 2In Abstimmung mit den zuständigen Stellen der öffentlichen Verwaltung soll die Bayerische Vermessungsverwaltung sonstige Geodaten dieser Stellen zur Nutzung bereitstellen.