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VermGeoLEV/4. QE
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 08.10.2012
§ 18
Prüfungskommissionen für die mündliche Prüfung
1Zur Abnahme der mündlichen Prüfung werden vom Prüfungsausschuss Prüfungskommissionen gebildet. 2Sie setzen sich jeweils aus fünf Mitgliedern zusammen. 3Das vorsitzende Mitglied soll Mitglied des Prüfungsausschusses sein. 4Von den weiteren Mitgliedern müssen je zwei dem Bereich der Vermessungsverwaltung und dem Bereich der Verwaltung für Ländliche Entwicklung angehören. 5 § 13 Sätze 5 und 6 gelten entsprechend.