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VermGeoLEV/4. QE
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 08.10.2012
§ 12
Praktische Prüfung
(1) 1Die praktische Prüfung besteht aus zwei Teilen. 2Diese finden jeweils am Ende der praktischen Ausbildungen an der unteren Vermessungsbehörde und am Amt für Ländliche Entwicklung statt.
(2) In der praktischen Prüfung sollen die Referendare und Referendarinnen Aufgaben des jeweiligen Ausbildungsbereichs unter praxisnahen Bedingungen bearbeiten und insbesondere hinsichtlich ihrer Dienstleistungs- und Kundenorientierung, Gesprächs- und Verhandlungsführung, ihres Kommunikationsverhaltens, ihres Umgangs mit Problemen und Konflikten sowie ihrer fachlichen Kompetenz geprüft werden.
(3) Die Dauer eines praktischen Prüfungsteils darf vier Stunden nicht überschreiten.