Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2020
Fassung: 15.12.1998
Art. 80
(1) 1Über die Verwendung aller Staatseinnahmen legt der Staatsminister der Finanzen im folgenden Rechnungsjahr zur Entlastung der Staatsregierung dem Landtag Rechnung. 2Die Rechnungsprüfung erfolgt durch einen mit richterlicher Unabhängigkeit ausgestatteten Rechnungshof.
(2) 1Der Landtag wählt auf Vorschlag der Staatsregierung den Präsidenten des Rechnungshofs. 2Die Wahldauer beträgt 12 Jahre. 3Wiederwahl ist ausgeschlossen. 4Er kann ohne seine Zustimmung vor Ablauf seiner Amtszeit nur abberufen werden, wenn eine entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Amtsenthebung von Richtern auf Lebenszeit dies rechtfertigt. 5Die Durchführung eines Amtsenthebungsverfahrens bedarf der Zustimmung des Landtags mit Zweidrittelmehrheit seiner Mitgliederzahl.
(3) Das Nähere wird durch Gesetz geregelt.