Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2020
Fassung: 15.12.1998
Art. 20
(1) Der Landtag wählt aus seiner Mitte ein Präsidium, bestehend aus einem Präsidenten, dessen Stellvertretern und den Schriftführern.
(2) Zwischen zwei Tagungen führt das Präsidium die laufenden Geschäfte des Landtags fort.
(3) Der Landtag gibt sich eine Geschäftsordnung.