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Text gilt ab: 01.01.2020
Fassung: 15.12.1998
Art. 174
(1) 1Jeder Arbeitnehmer hat ein Recht auf Erholung. 2Es wird grundsätzlich gewährleistet durch ein freies Wochenende und durch einen Jahresurlaub unter Fortbezug des Arbeitsentgelts. 3Die besonderen Verhältnisse in einzelnen Berufen werden durch Gesetz geregelt. 4Der Lohnausfall an gesetzlichen Feiertagen ist zu vergüten.
(2) Der 1. Mai ist gesetzlicher Feiertag.