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VerPBG
Text gilt ab: 19.10.2016
Fassung: 03.09.2003
V.
Angelegenheiten der Landesplanung
1.
Das federführende Staatsministerium unterrichtet den Landtag frühzeitig über Vorhaben, die für die Entwicklung des Staatsgebiets oder größerer Teile desselben raumbedeutsam sind.
2.
Hinsichtlich des Landesentwicklungsprogramms gilt Abschnitt II (Art. 14 Abs. 3 BayLplG).