Inhalt

Text gilt ab: 01.07.2007

9. Verschwiegenheitspflicht

1Die Mitglieder des Beirats sind zur Verschwiegenheit über die Beratung und die von ihm als vertraulich bezeichneten Beratungsunterlagen verpflichtet. 2Die Verschwiegenheitspflicht gilt auch nach dem Ende der Zugehörigkeit zum Beirat fort.