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SchBek
Text gilt ab: 01.05.2007

6.   Sonderregelungen für die Zulassung von Testfahrzeugen

6.1  

Die Überlassung von Kajaks, Kanus oder Kanadiern an Kunden zu Testzwecken erfordert grundsätzlich eine Zulassung der Boote (§ 19 SchO) zum Zwecke der Vermietung unter den in Nr. 5 aufgeführten Auflagen.

6.2  

Ausnahmsweise liegt eine zulassungsfreie Überlassung zu Testzwecken vor, wenn
die Überlassung der Testboote an den Kunden unentgeltlich erfolgt,
das Testboot dem Kunden nur für einen Zeitraum von maximal einer Stunde überlassen wird,
die Testfahrten nur im geschützten Hafenbereich durchgeführt werden und
das Testboot mit einem Schild mit der gut lesbaren Aufschrift „Testboot“ gekennzeichnet ist. Die Schriftzeichen müssen mindestens 8 cm hoch sein (vgl. § 29 Abs. 3 SchO).