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SchBek
Text gilt ab: 01.05.2007

4.   Sonderregelungen für Fahrzeuge im öffentlichen Auftrag

4.1  

Fahrzeuge der Polizei und Bundespolizei, der Zollbehörden und der Wasserwirtschaftsverwaltung dürfen Gewässer im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgabenzuweisung befahren. Feuerwehren und die Organisationen des Katastrophenschutzes und des Rettungsdienstes sind bei Einsätzen in Not- und Katastrophenfällen aufgrund ihres gesetzlichen Auftrags zum Befahren der Gewässer befugt.

4.2  

Für die Durchführung von Übungen bleibt es bei der Genehmigungspflicht. Die Genehmigung ist vor allem hinsichtlich eventueller Bedingungen und Auflagen (§ 27 Abs. 4 Satz 2 BayWG) so zu erteilen, dass der öffentliche Auftrag der in Nr. 4.1 genannten Behörden und Organisationen möglichst weitgehend gefördert wird. Bei der Durchführung von Übungen kann anstelle von Einzelgenehmigungen für jedes Fahrzeug die Übung insgesamt nach § 27 Abs. 4 BayWG, § 3 SchO genehmigt werden.

4.3  

Von der Zulassungspflicht (§ 19 SchO) sind die Fahrzeuge der in Nr. 4.1 genannten Behörden und Organisationen befreit, sofern diese glaubhaft machen, dass die Fahrzeuge von eigenen geschulten Sachverständigen nach den Bestimmungen der Schifffahrtsordnung untersucht werden. Für die Kennzeichnungspflicht (§ 29 SchO) ist eine eindeutige Nummerierung und Kennzeichnung ausreichend.