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Text gilt ab: 24.06.2021
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024
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962-B

Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen für Investitionen in Landeplätze in Bayern
(Förderrichtlinie Landeplätze)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr
vom 28. März 2018, Az. IIE7-3703-1-2

(AllMBl. S. 374)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr über die Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen für Investitionen in Landeplätze in Bayern (Förderrichtlinie Landeplätze) vom 28. März 2018 (AllMBl. S. 374), die durch Bekanntmachung vom 10. Mai 2021 (BayMBl. Nr. 422) geändert worden ist

1Der Freistaat Bayern gewährt zur Bestandssicherung und zum bedarfsgerechten Ausbau einschließlich Modernisierung Zuwendungen für Investitionen in Landeplätze, die auf dem Gebiet des Freistaates Bayern liegen. 2Die Förderung erfolgt gemäß der nachstehenden Richtlinie, den allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften, sowie nach Art. 56a der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26. Juni 2014, S. 1) – Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO). 3Die Zuwendungen werden ohne Rechtspflicht im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bewilligt.