Inhalt

Text gilt ab: 01.04.2018

2. Anwendung

2.1 Vertragsbestandteil

1Die ZTV FRS 2013, Fassung 2017 sind künftig bei Straßenbaumaßnahmen im Zuge der Bundesfernstraßen, der Staatsstraßen und der von den Staatlichen Bauämtern betreuten Kreisstraßen als Vertragsbestandteil zugrunde zu legen. 2Die im Text mit Randstrich gekennzeichneten Absätze sind „Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen“ im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 4 VOB Teil B – DIN 1961 –, wenn die ZTV FRS 2013, Fassung 2017 Bestandteil des Bauvertrags sind.

2.2 Richtlinien

1Die in der ZTV FRS 2013, Fassung 2017 kursiv und nicht mit Randstrich gekennzeichneten Absätze sind „Richtlinien“; sie sind vom Auftraggeber bei der Aufstellung der Leistungsbeschreibung sowie bei der Überwachung und Abnahme der Bau- und Montageleistungen zu beachten. 2Von den Festlegungen in den Richtlinien darf nur bei Vorliegen wichtiger Gründe und nach sorgfältiger Abwägung aller Belange abgewichen werden. 3Die ZTV FRS 2013, Fassung 2017 und die ZTV E-StB 17 verwenden unterschiedliche Bezeichnungen für die Homogenbereiche. 4Bei Ausschreibungen von Fachlosen für Fahrzeug-Rückhaltesysteme sind für die Homogenbereiche die Bezeichnungen aus den ZTV FRS 2013, Fassung 2017 zu verwenden. 5Wenn die Herstellung von Fahrzeug-Rückhaltesystemen Bestandteil einer Ausschreibung gemischter Fachlose ist, sind die Homogenbereiche der ZTV FRS den jeweiligen Bezeichnungen der Baumaßnahme zuzuordnen.