Inhalt

Text gilt ab: 01.04.2018

1. Allgemeines

1Mit Allgemeinem Rundschreiben Straßenbau (ARS) Nr. 04/2014 wurden die „Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Fahrzeug-Rückhaltesysteme“ (ZTV FRS 13) bekannt gegeben und mit Bekanntmachung der Obersten Baubehörde im Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr vom 29. Juli 2014 (AllMBl. S. 393) in Bayern eingeführt. 2Die ZTV FRS 13 beschreiben Anforderungen und Verfahrensregeln bei der Errichtung und Reparatur von dauerhaft eingesetzten Fahrzeug-Rückhaltesystemen. 3Zu den Fahrzeug-Rückhaltesystemen gehören Schutzeinrichtungen, Anpralldämpfer, Anfangs- und Endkonstruktionen sowie Übergangskonstruktionen. 4Aufgrund verschiedener Änderungen im technischen Regelwerk hat die Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) eine Anpassung der ZTV FRS 13 in mehreren Punkten vorgenommen. 5Die Änderungen sind dem ARS Nr. 21/2017 und der Anlage 1 zum ARS zu entnehmen. 6Die ZTV FRS 2013, Fassung 2017 wurden mit dem Bund/Länder-Arbeitsgremium Schutzeinrichtungen (AG SE) und unter Beteiligung der Herstellerverbände abgestimmt.