Inhalt

Text gilt ab: 30.06.2016

2. Anwendung

2.1 

1Die RAP Stra 15 sind künftig bei Straßenbaumaßnahmen im Zuge der Bundesfernstraßen, der Staatsstraßen und der von den Staatlichen Bauämtern betreuten Kreisstraßen anzuwenden. 2Damit dürfen die im Straßenbau in Bayern im Rahmen der produktbezogenen Güteüberwachung erforderlichen Fremdüberwachungsprüfungen sowie die im Rahmen der Einzelbaumaßnahmen der Bayerischen Straßenbauverwaltung nach den Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen durchzuführenden bauvertragsbezogenen Eignungs-, Fremdüberwachungs- und Kontrollprüfungen sowie Schiedsuntersuchungen nur von den dafür nach den RAP Stra 15 anerkannten Prüfstellen durchgeführt werden.

2.2 

Im Interesse einer einheitlichen Handhabung empfehlen wir, die RAP Stra 15 auch für Baumaßnahmen im Zuständigkeitsbereich der Landkreise, Städte und Gemeinden anzuwenden.