Inhalt

Text gilt ab: 16.06.2016

2. Anwendung

2.1 

Die AKVS 2014 ist rückwirkend zum 16. Juni 2016 für alle Phasen der Planung, Bauvorbereitung und Baudurchführung für Vorhaben an Bundesfernstraßen, Staatsstraßen und Kreisstraßen, die von den Staatlichen Bauämtern verwaltet werden, bei der Ermittlung der projektbezogenen Kosten anzuwenden.

2.2 

1Laufende Planungen können in der aktuellen Planungsstufe nach der AKS 1985 abgeschlossen werden, in allen weiteren Planungsstufen sind die Unterlagen nach AKVS 2014 aufzustellen. 2Für die erstmalige Einstellung in den Straßenbauplan aller ab 2016 zum Bau freigegebenen Maßnahmen sind die Haushaltsunterlagen gemäß AKVS 2014 vorzulegen. 3In Bau befindliche Maßnahmen können generell in der bisherigen Form abgeschlossen werden.

2.3 

1Den kommunalen Straßenbaulastträgern wird empfohlen, die AKVS 2014 auch für ihre eigenen Planungen anzuwenden. 2Maßnahmen, für die Anträge auf Gewährung von Bundes- und Landeszuschüssen gewährt werden sollen, sind in Anlehnung an die RE 2012, Teil II, aufzustellen (vgl. Nr. 11.1.1 der Richtlinien für die Zuwendungen des Freistaates Bayern zu Straßen- und Brückenbauvorhaben kommunaler Baulastträger – RZStra – vom 12. Januar 2007 (AllMBl. S. 4), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 10. November 2015 (AllMBl. S. 551) geändert worden sind). 3Die AKVS 2014 ist Bestandteil der Entwurfsaufstellung nach RE 2012.

2.4 

Hinweise zum Vollzug der AKVS 2014 in der Bayerischen Straßenbauverwaltung wurden mit gesonderten Rundschreiben der Obersten Baubehörde im Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr bekannt gegeben.