Inhalt

Text gilt ab: 15.02.1986

6. Darstellung des Planinhalts

Die Form und die technische Herstellung des Landschafts-(Grünordnungs-)plans richten sich grundsätzlich nach den Vorschriften der Bauleitplanung (siehe Planungshilfen für die Bauleitplanung, Bekanntmachung des Staatsministeriums des Innern vom 30. Juli 1982 – MABI S. 517).

6.1 Darstellungsarten

Diejenigen Ergebnisse der Landschaftsplanung, die Inhalt des Landschafts-(Grünordnungs-)plans werden sollen, sind in beschreibender oder zeichnerischer Form knapp und eindeutig in den Plan aufzunehmen. Vor allem für die Darstellung beziehungsweise Festsetzung des vorhandenen und zu erhaltenden Zustands von Natur und Landschaft und seiner Bewertung (siehe Art. 3 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BayNatSchG) bietet sich die zeichnerische Form an. Soweit die Ergebnisse der Bestandsaufnahme und Landschaftsbewertung nur der Begründung von Zielen und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege dienen, sind sie in den Erläuterungsbericht beziehungsweise in die Begründung des Bauleitplans zu übernehmen.

6.2 Planzeichen

Für die Darstellung sind die Planzeichen der Bauleitplanung zu verwenden (Planzeichenverordnung 1981 – PlanzV 81 – vom 30. Juli 1981, BGBI I S. 833). Soweit diese Planzeichen für die spezifischen Darstellungen der Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht ausreichen, können nach § 2 Abs. 2 PlanzV 81 Planzeichen verwendet werden, die sinngemäß aus den vorgegebenen Planzeichen entwickelt worden sind. Als Anhalt hierfür werden die von der Bundesforschungsanstalt für Naturschutz und Landschaftsökologie 1979 herausgegebenen „Planzeichen für die Landschaftsplanung “ empfohlen, solange das Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen11 keine weiteren Vorschriften über die Darstellung des Inhalts der Landschafts- und Grünordnungspläne erlässt (Art. 3 Abs. 6 BayNatSchG). Verwendete Planzeichen sind in der Legende des Plans unmissverständlich zu erklären.

6.3 Einarbeitung in den Bauleitplan

Die Ergebnisse der Landschaftsplanung werden entweder im Bauleitplan selbst oder in einem eigenen Teilplan mit der Bezeichnung „Flächennutzungsplan – Teil Landschaftsplan “ beziehungsweise „Bebauungsplan – Teil Grünordnungsplan “ dargestellt beziehungsweise festgesetzt. Die Teilpläne erweitern die Darstellungen oder Festsetzungen des Bauleitplans und dürfen diesem nicht widersprechen. Die Übernahme in den Bauleitplan selbst ist grundsätzlich erstrebenswert, da die Zusammenfassung in einem Plan den Überblick über die einzelnen Planaussagen wesentlich erleichtert. Der Einarbeitung können jedoch Grenzen gesetzt sein, wenn auf Grund eines kleinen Planmaßstabes und/oder zahlreicher überlagernder Darstellungen die Lesbarkeit des Plans beeinträchtigt würde. Insbesondere in diesem Fall kann die Fertigung eines Teilplans zweckmäßig sein.

1 [Amtl. Anm.:] Nunmehr: Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz