Inhalt

Text gilt ab: 15.02.1986

1. Zweck der Landschaftsplanung

Die Landschaftsplanung hat als Bestandteil der Bauleitplanung
einen Beitrag zur sachgerechten Lösung von Konflikten zu liefern, die sich durch die Nutzung von Natur und Landschaft, z.B. durch die Siedlung, Verkehr oder Landwirtschaft, ergeben,
die örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege aufzuzeigen.
Die Landschaftsplanung soll unter Beachtung der Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege (siehe § 2 des Bundesnaturschutzgesetzes – BNatSchG – und Art. 1 Abs. 2 BayNatSchG) durch eine problemorientierte Bestandsaufnahme von Naturhaushalt und Landschaftsstruktur und eine ökologische und gestalterische Bewertung von Wirkungen und Abhängigkeiten Entscheidungsgrundlagen für die weitere Entwicklung des Gemeindegebietes im Rahmen der Bauleitplanung erbringen.
Die örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden nach Art. 3 Abs. 2 BayNatSchG
in Landschaftsplänen als Bestandteilen der Flächennutzungspläne dargestellt und
in Grünordnungsplänen als Bestandteilen der Bebauungspläne festgesetzt.
Sie sind damit in die gemeindliche Abwägung aller öffentlichen und privaten Belange nach § 1 Abs. 6 und 7 des Bundesbaugesetzes (BBauG) einbezogen (siehe Nr. 7.1). Dargestellt beziehungsweise festgesetzt wird der angestrebte Zustand von Natur und Landschaft; Bestandsaufnahme und Bewertung sind die dafür notwendigen Vorarbeiten.
Mit dem Landschaftsplan erhält die Gemeinde ein Instrument, das gegenüber den an der Planaufstellung beteiligten öffentlichen Planungsträgern die örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege darstellt. Mit dem Grünordnungsplan kann die Gemeinde ihre naturschutzrelevanten Planungsvorstellungen auch Dritten gegenüber verbindlich machen. Der Landschafts-(Grünordnungs-)plan kann auch Grundlage für die naturschutzrechtliche Beurteilung von Eingriffen im Sinn von Art. 6 BayNatSchG (z.B. Abbau von Kies) sowie für Vorhaben des Naturschutzes und der Landschaftspflege (z.B. Festsetzung von Schutzgebieten, Pflegemaßnahmen) sein. Darüber hinaus gibt der Landschafts-(Grünordnungs-)plan Hinweise dafür, wie Behörden und öffentliche Stellen im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu unterstützen haben (§ 3 Abs. 2 BNatSchG).