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DklV
Text gilt ab: 01.01.2018

3.   Berechtigung zum Tragen von Dienstkleidung

3.1  

1Alle Beschäftigten der Bayerischen Forstverwaltung sind berechtigt, die Dienstkleidung ganz oder in Teilen innerhalb und außerhalb des Dienstes zu tragen. 2Berechtigt zum Tragen von Dienstkleidung sind auch ehemalige Beschäftigte, die aus Altersgründen aus der Bayerischen Forstverwaltung ausgeschieden sind.

3.2  

Nicht berechtigt zum Tragen von Dienstkleidung ist, wer
a)
aus dem aktiven Dienst ausgeschieden ist und im Ruhestand Tätigkeiten ausübt, die nach Art. 81 BayBG beziehungsweise § 3 Abs. 4 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) oder ähnlichen tarifvertraglichen Vorschriften versagt werden müssten,
b)
nicht dienstlich veranlassten Nebentätigkeiten nach Art. 81, 82 BayBG, § 3 Abs. 4 TV-L oder ähnlichen tarifvertraglichen Vorschriften nachgeht während der Ausübung solcher Nebentätigkeiten.