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DklV
Text gilt ab: 01.01.2018

5.   Beschaffung der Dienstkleidung

5.1  

1Die Beschaffung der Dienstkleidung erfolgt über den niedersächsischen Landesbetrieb „Logistik Zentrum Niedersachsen“ (LZN). 2Das Nähere wird zwischen dem Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Staatsministerium) und dem LZN vereinbart.

5.2  

Die Beschaffung erfolgt ausschließlich internetbasiert über einen vom LZN eingerichteten Web-Shop.

5.3  

Das Staatsministerium legt fest, welche im Web-Shop des LZN angebotenen Artikel als Dienstkleidung im Sinne der Nr. 4.1 gelten.

5.4  

Für Beschäftigte im Sinne der Nrn. 2.1 und 3.1 Satz 1 wird im Web-Shop des LZN ein Dienstkleidungskonto eingerichtet, über das diese selbst Dienstkleidung bestellen können.