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Text gilt ab: 10.04.2017
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7824-L

Richtlinien für die die Vergabe des Prädikats „Staatsprämienstute“

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
vom 10. April 2017, Az. L5-7407-1/532

(AllMBl. S. 235)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten über die Richtlinien für die die Vergabe des Prädikats „Staatsprämienstute“ vom 10. April 2017 (AllMBl. S. 235)

1Auf Grund des Art. 17 des Bayerischen Tierzuchtgesetzes (BayTierZG) vom 10. August 1990 (GVBl. S. 291, BayRS 7824-1-L), das zuletzt durch § 1 Nr. 383 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist, erlässt das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zur Förderung der bayerischen Pferdezucht durch Verleihung des Prädikats „Staatsprämienstute“ an Stuten mit besonders herausragenden Leistungs- und Exterieureigenschaften folgende Richtlinien. 2Die Verleihung des Prädikats „Staatsprämienstute“ erfolgt in einem zweistufigen Verfahren. 3In der ersten Stufe werden die besten Stuten eines Eintragungsjahrgangs von der Züchtervereinigung im Rahmen einer Landesschau als „Staatsprämienanwärterin“ ausgewählt. 4In der zweiten Stufe wird auf Antrag das Prädikat „Staatsprämienstute“ verliehen, wenn die Stute zur Zucht eingesetzt wurde und die Leistungsanforderungen erfüllt hat.