Inhalt

Text gilt ab: 14.09.1987

I. 
Beteiligung und Planungen

1 – Die Berücksichtigung öffentlicher Vorhaben in Flurbereinigungsverfahren erfordert eine frühzeitige und enge Zusammenarbeit der beteiligten Behörden und Organisationen.
Das gilt auch für Vorhaben, die ohne Raumordnungs- oder Planfeststellungsverfahren durchgeführt werden.
2 – Die Flurbereinigungsdirektion soll über Planungen zum Neu- und Ausbau von Kreis- und Gemeindeverbindungsstraßen sowie von öffentlichen Feld- und Waldwegen außerhalb der Flurbereinigung bereits bei der Entwurfsbearbeitung unterrichtet werden.
3 – Die jeweils in ihrem Aufgabengebiet betroffenen Behörden und Organisationen werden im Rahmen der Flurbereinigung beteiligt bei der
Besprechung des gemeinsamen Arbeitsprogramms (Gemeinsame Bekanntmachung vom 20. Juni 1977, MABl S. 551, LMBl S. 132, LUMBl S. 88),
Einleitung von Flurbereinigungsverfahren (§ 5 FlurbG),
Aufstellung der allgemeinen Grundsätze für die zweckmäßige Neugestaltung des Flurbereinigungsgebietes (§ 38 FlurbG) – Neugestaltungsgrundsätze – (Bekanntmachung vom 7. März 1977, LMBl S. 69, geändert durch Bekanntmachung vom 7. März 1978, LMBl S. 89),
Aufstellung und Erörterung des Planes über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen (§ 41 FlurbG, Richtlinien für die Planfeststellung nach dem Flurbereinigungsgesetz (PlafeR-FlurbG) vom 7. Juli 1977, LMBl S. 201),
Aufstellung des Flurbereinigungsplans (§ 58 FlurbG).
4 – Die beteiligten Behörden und Organisationen teilen spätestens bei der Einleitung des Flurbereinigungsverfahrens mit, ob und welche das vorgesehene Flurbereinigungsgebiet berührende Planungen beabsichtigt sind oder bereits feststehen (§ 5 Abs. 3 FlurbG).
Beabsichtigte Änderungen der mitgeteilten Planungen sind dem Planungspartner zum frühestmöglichen Zeitpunkt bekannt zu geben.