Inhalt

Text gilt ab: 06.06.1978

IV.  
Dorferneuerungsplan

7 – Die Dorferneuerung ist eine wirkungsvolle Maßnahme zur integralen Verbesserung der Agrarstruktur und der Lebensverhältnisse auf dem Lande, sowie ein Beitrag zur Landentwicklung. Bei den Maßnahmen der Dorferneuerung ist im Rahmen der Ordnungsmaßnahmen neben der Erhaltung und Sicherung einzelner Bauten vor allem auf die Gestaltung und Erhaltung des Ortsbildes zu achten.
Bei einer umfassenden Dorferneuerung wird vom Vorstand der Teilnehmergemeinschaft gemeinsam mit der Gemeinde unter rechtzeitiger Beteiligung der Träger öffentlicher Belange, die durch die Maßnahmen berührt sein können, ein Dorferneuerungsplan aufgestellt. Dieser dient auch der gegenseitigen Abstimmung der Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur und der städtebaulichen Maßnahmen sowie anderer Vorhaben öffentlicher und privater Träger im Ortsbereich. Im Dorferneuerungsplan sollen die agrarstrukturell begründeten Neugestaltungsmaßnahmen mit den städtebaulich begründeten Ordnungs- und Gestaltungsmaßnahmen der Gemeinde im Sinne eines städtebaulichen Rahmenkonzeptes verbunden werden, das Grundlage für die verbindliche Bauleitplanung ist.
Bei der Aufstellung des Dorferneuerungsplans hat der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft auch das Landesamt für Denkmalpflege und den Heimatpfleger frühzeitig im Planungsstadium zu beteiligen. Die Beteiligung soll in der Regel durch die Teilnahme an gemeinsamen Ortsterminen geschehen; sie kann sich nur in einfach gelagerten Fällen auf einen schriftlichen Beitrag zur Aufstellung der Neugestaltungsgrundsätze bzw. auf die Teilnahme am Erörterungstermin nach § 41 Abs. 2 FlurbG beschränken.
Die Stellen der Denkmalpflege und des Denkmalschutzes sollen ihre Mitwirkung nicht nur auf den Schutz von Baudenkmälern abstellen, sondern auch Vorschläge zur Gestaltung der Baudenkmäler unter Berücksichtigung des Ortsbildes sowie zur Instandhaltung und Instandsetzung der Baudenkmäler und deren funktionsgerechte Verwendung unterbreiten. Sie beteiligen sich bei der Abstimmung der Planungen.
Maßnahmen der Dorferneuerung, deren Träger die Teilnehmergemeinschaft ist, werden in den Plan über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen bzw. in den Flurbereinigungsplan aufgenommen.