Inhalt

Text gilt ab: 01.11.1988

2. Berücksichtigung des Naturschutzes und der Landschaftspflege

2.1 Allgemeines

(1) Durch bodenschützende und bodenverbessernde sowie landschaftsgestaltende Maßnahmen sind
die langfristige Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, die Lebensbedingungen der freiliebenden Tier- und Pflanzenwelt sowie die Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft nach Möglichkeit zu erhalten und zu fördern,
eine ökologisch wirksame und gestalterisch ansprechende Vernetzung von Landschaftsbestandteilen (Biotopverbundsystem) anzustreben,
ausgeräumte Landschaften, die an naturnahen Strukturelementen verarmt sind, unter ökologischen und ästhetischen Gesichtspunkten landschaftstypisch neu zu gliedern und zu gestalten.
(2) Um Eingriffe in Natur und Landschaft durch Flurbereinigungsplanungen und -maßnahmen möglichst zu vermeiden, sind zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege folgende Gesichtspunkte zu beachten:
Wertvolle Biotope und Schutzpflanzungen sollen in ihrem Bestand gesichert werden.
Nach Art. 7, 9 oder 12 BayNatSchG geschützte Flächen (Naturschutzgebiete, Naturdenkmäler, Landschaftsbestandteile und Grünbestände) sind in ihrem Bestand zu sichern; geeignete Eigentumsregelungen sollen die Gewähr für ihre Erhaltung bieten.
Feuchtflächen sowie Mager- und Trockenstandorte im Sinne des Art. 6d BayNatSchG sowie seltene Biotope sind in ihrem Bestand zu sichern. Die für die ökologische Funktion und den Bestand notwendigen Randbereiche sollen erhalten und im möglichen Umfang gesichert werden.
Ökologisch bedeutsame Flächen wie Altwässer, Quellhänge, Feldgehölze, naturnahe Uferbereiche, nicht bewirtschaftete Gras- oder Krautflächen sowie Wasserflächen sollen einschließlich der für die ökologische Funktion und den Bestand notwenigen Randbereiche erhalten und im möglichen Umfang gesichert werden.
Landschaftsgestaltende und für den Artenschutz bedeutsame Anlagen und Strukturen wie Alleen, Baumgruppen, Streuobstbestände, markante Einzelbäume, Hecken, Uferbewuchs und Geländemulden sowie größere Raine sollen in ihrem Bestand möglichst erhalten werden.
Ökologisch wichtige Landschaftsbestandteile, insbesondere Kleinstrukturen, sollen am Ort erhalten und verbessert werden. Wenn das nicht möglich ist, sollen sie versetzt werden. Soweit auch eine Versetzung ausscheidet, sollen sie neu angelegt werden.
Für die Landwirtschaft ungeeignete Flächen sollen zur biologischen und landschaftlichen Bereicherung verwendet und standortgerecht renaturiert werden.
Planierungen mit nachteiligen Auswirkungen, z.B. auf die Bodenerosion oder kulturhistorisch wertvolle Bodendenkmäler, sollen unterbleiben.

2.2 Ländlicher Wegebau

(1) Das ländliche Wegenetz ist landschaftsgerecht, flächensparend und möglichst weitmaschig zu planen und auszuführen. Wegenetz und Gewanneneinteilung sollen so ausgerichtet werden, dass die Bewirtschaftung in der Schichtlinie begünstigt und der Bodenerosion entgegengewirkt wird.
(2) Neue Straßen und Wege sind in der Linienführung möglichst den natürlichen Gegebenheiten (z.B. natürliche Grenzen zwischen Acker und Grünland) anzupassen.
(3) Das Landschaftsbild prägende Objekte (z.B. Baumgruppen und Aussichtspunkte) sollen in das Straßen- und Wegenetz eingebunden werden.
(4) Untergeordnete Feld- und Waldwege sollen, soweit ihre Befestigung erforderlich ist, mit wasserdurchlässigen Belägen versehen werden.

2.3 Wasserwirtschaft

(1) Wasserwirtschaftliche Maßnahmen sind auch im Hinblick auf die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken. Soweit wasserwirtschaftliche Maßnahmen durchgeführt werden, sollen sie zu einer Verbesserung des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes beitragen. Die Wasserrückhaltung in der Fläche ist zu fördern, Abflussbeschleunigungen ist entgegenzuwirken.
(2)Ökologisch wertvolle Feuchtflächen nach Art. 6d Abs. 1 BayNatSchG und § 20c BNatSchG dürfen nicht entwässert werden. Neue Systemdränungen in grundwasservernässten Böden sollen unterbleiben.
(3)Zum Schutz der oberirdischen Gewässer als Lebensräume bedrohter Tier- und Pflanzenarten und von Lebensgemeinschaften, die an einen hohen Grundwasserstand gebunden sind, sollen vor allem in Überschwemmungsgebieten, in Auebereichen von Flüssen und Bächen sowie entlang von Bachläufen, im Einzugsbereich von Wassergewinnungsanlagen und im näheren Umgriff größerer stehender Gewässer Entwässerungen unterbleiben. Natürliche und naturnahe Gewässer sollen grundsätzlich nicht verrohrt werden.
(4) Entwässerungsmaßnahmen einschließlich des Neubaus von Vorflutern, die den Umbruch von Feuchtflächen nach Art. 6d Abs. 2 BayNatSchG (Wiesenbrütergebiete) sowie von sonstigem natürlichem Grünland ermöglichen, sollen unterbleiben.
(5) Soweit Gewässerausbauten durchgeführt werden, müssen sie möglichst naturnah erfolgen und den Lebensansprüchen von Tieren und Pflanzen im und am Gewässer sowie der Artenvielfalt Rechnung tragen.
(6) Entlang der Gewässer sollen zur Sicherung von Lebensräumen, zur Förderung der biologischen Selbstreinigungskraft und zum Schutz vor Verunreinigungen Uferstreifen erhalten oder neu angelegt und mit standortgerechter gewässerbegleitender Vegetation naturnah gestaltet werden.
(7) Die Instandhaltung und Schaffung von ökologisch wertvollen und das Landschaftsbild bereichernden Kleingewässern in Dorf und Flur sind anzustreben.
(8) Im Übrigen gelten die Regelungen der Gemeinsamen Bekanntmachung über Flurbereinigung und Wasserwirtschaft vom 1. September 1981 (LMBl S. 134) in der jeweils gültigen Fassung.

2.4 Freizeit und Erholung

Für Naherholung, Ferienerholung und sonstige Freizeitgestaltung des örtlichen Bedarfs notwendige Flächen sind möglichst naturschonend zu erschließen, zu gestalten und zu erhalten.

2.5 Bodenschutz und Bodennutzung

Zum Schutz des Bodens sollen der Bodenerosion durch Wasser und Wind im möglichen Umfang entgegengewirkt und die Voraussetzungen für eine standortgerechte Bodennutzung geschaffen werden. Hierzu sollen Planung, Ausbau und Bodenordnung in der Flurbereinigung insbesondere unter Berücksichtigung nachstehender Zielsetzungen erfolgen:
Die erosionsgefährdeten Lagen im Flurbereinigungsgebiet sollen flächendeckend erfasst und bewertet werden.
Das neue Wege- und Gewässernetz sowie die vorgesehenen landschaftspflegerischen Anlagen sollen so geplant und ausgeführt werden, dass eine hangparallele Bewirtschaftung ermöglicht wird. Form und Größe der neuen Grundstücke sollen den Erfordernissen des Erosionsschutzes entsprechen.
Die Versiegelung von Flächen ist auf das unumgänglich notwendige Maß zu beschränken; bisher versiegelte Flächen sollen im möglichen Umfang wieder naturnah gestaltet werden.
Schutzpflanzungen und erosionshemmende Geländestrukturen sollen möglichst erhalten und gesichert sowie nötigenfalls neu geschaffen werden.
In überschwemmungsgefährdeten Tallagen und erosionsgefährdeten Hanglagen sollen die Grünlandnutzung und sonstige erosionshemmende Nutzungen erhalten bleiben; nötigenfalls soll durch geeignete Bodenordnung darauf hingewirkt werden, dass derartige Flächen den Erfordernissen des Bodenschutzes entsprechend bewirtschaftet werden können.
Durch Regelung der Rechtsverhältnisse sollen die dem Bodenschutz dienenden Anlagen und Maßnahmen der Flurbereinigung auf Dauer gesichert werden.