Inhalt

Text gilt ab: 01.11.1988

7. Schlussfeststellung

(1) Hat nach der Beendigung des Flurbereinigungsverfahrens die Teilnehmergemeinschaft noch Aufgaben des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu erfüllen, ist zu prüfen, ob mit der Schlussfeststellung nach § 151 FlurbG die Vertretung und die Verwaltung ihrer Angelegenheiten auf die Gemeinde übertragen werden können.
(2) Die untere und die höhere Naturschutzbehörde erhalten Abdruck der Schlussfeststellung nach § 149 FlurbG.