Inhalt

Text gilt ab: 01.11.1988

3. Einleitung und Anordnung der Flurbereinigung

3.1 Arbeitsprogrammbesprechung

Die höhere Naturschutzbehörde nimmt an der jährlichen Arbeitsprogrammbesprechung der Regierung und der Flurbereinigungsdirektion teil. Sie teilt der Flurbereinigungsdirektion rechtzeitig vor der vorgesehenen Einleitung der Flurbereinigung ihre grundsätzlichen Vorstellungen zur geplanten Neuordnung mit und weist darauf hin, ob und für welche Gebiete Landschafts- und Grünordnungspläne nach Art. 3 Abs. 2 BayNatSchG erforderlich sind.

3.2 Agrarstrukturelle Vorplanung

Die Naturschutzbehörden werden an der agrarstrukturellen Vorplanung nach Maßgabe der GemBek vom 21. September 1984 (LMBl S. 114, LUMBl S. 73) beteiligt.

3.3 Gemeindliche Landschaftsplanung

Die gemeindliche Landschaftsplanung kann im Rahmen der Flurbereinigung wichtige Vorgaben zur Verwirklichung der Ziele von Naturschutz und Landschaftspflege enthalten. Es ist darauf hinzuwirken, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Anordnung der Flurbereinigung die Ausarbeitung erforderlicher Landschafts- und Grünordnungspläne nach Art. 3 Abs. 2 BayNatSchG in Auftrag gibt.

3.4 Gegenseitige Unterrichtung vor der Einleitung

Die höhere Naturschutzbehörde wird von einem geplanten Flurbereinigungsverfahren unterrichtet (§ 5 Abs. 3 FlurbG). Sie teilt der Flurbereinigungsdirektion unverzüglich insbesondere mit, ob und welche das vorgesehene Flurbereinigungsgebiet berührende Planungen und Maßnahmen zu Naturschutz und Landschaftspflege bereits feststehen oder vorgesehen sind, und legt dabei dar, ob und welche Flächen oder einzelne Bestandteile der Natur nach dem III. Abschnitt des BayNatSchG geschützt, welche Biotope gesichert und wo Erholungsfunktionen der Landschaft gefördert werden sollen. Sie liefert ferner Daten, Kartierungen und Hinweise über den Naturhaushalt und das Landschaftsbild sowie über Schäden und Möglichkeiten für deren Beseitigung.

3.5 Technische Vorerhebungen

(1) Bei den technischen Vorerhebungen wird die untere Naturschutzbehörde beteiligt, soweit voraussichtlich Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege berührt werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn absehbar ist, dass durch Maßnahmen der Flurbereinigung geschützte oder sonstige ökologisch bedeutsame Flächen und einzelne Bestandteile der Natur (z.B. Flächen im Sinne des Art. 6d BayNatSchG) betroffen sind. Den Umfang der verbesserungsbedürftigen und –würdigen Flächen ermittelt das Amt für Landwirtschaft und Bodenkultur im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde.
(2) Die Flurbereinigungsdirektion übersendet der unteren Naturschutzbehörde rechtzeitig die erforderlichen Unterlagen und beteiligt sie an den Besprechungen mit anderen Behörden und Stellen, die für die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege von Bedeutung sind.
(3) Die Flurbereinigungsdirektion unterrichtet die höhere Naturschutzbehörde über Vorplanungen und Vorentwürfe des Wasserwirtschaftsamtes.

3.6 Information der Teilnehmer

Die Teilnehmer sind ausführlich und rechtzeitig über die Bedeutung des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu informieren. Dies soll bereits bei der Aufklärungsversammlung (§ 5 Abs. 1 FlurbG) geschehen. Die untere Naturschutzbehörde soll an der Information der Teilnehmer mitwirken und sich – wenn es zweckmäßig ist – an der Aufklärungsversammlung beteiligen.

3.7 Flurbereinigungsbeschluss

Die untere und die höhere Naturschutzbehörde erhalten je eine Abschrift des Flurbereinigungsbeschlusses und etwaiger Änderungen des Flurbereinigungsbeschlusses.

3.8 Vorübergehende Nutzungseinschränkungen

(1) § 34 FlurbG schränkt das Eigentum an den zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken im Interesse einer geordneten Durchführung der Flurbereinigung vorübergehend ein. Diese Vorschrift soll insbesondere die planerische Gestaltungsfreiheit der Teilnehmergemeinschaft sichern.
(2) Ist für Maßnahmen im Sinne von § 34 Abs. 1 FlurbG eine behördliche Entscheidung oder eine Anzeige nach anderen Rechtsvorschriften nicht vorgesehen, entscheidet die Flurbereinigungsdirektion über ihre Zustimmung im Benehmen mit der höheren Naturschutzbehörde, soweit Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege beeinträchtigt werden. Bei Eingriffen im Sinne von Art. 6 Abs. 1 BayNatSchG stimmt sie nur zu, wenn ein Ausgleich im Sinne des Art. 6a Abs. 1 Satz 3 BayNatSchG durchgeführt wird. In der Zustimmung ist die Ausgleichsmaßnahme festzulegen. Ist dies noch nicht möglich, ist die Entscheidung über Art und Lage der Ausgleichsmaßnahme vorzubehalten.
(3) Werden Veränderungen im Sinne des § 34 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 FlurbG ohne die erforderliche Zustimmung vorgenommen, hat die Flurbereinigungsdirektion möglichst bald den früheren Zustand wiederherstellen zu lassen, wenn dieser nach dem Stand der Planungen in der Flurbereinigung erhaltenswert ist (§ 34 Abs. 2 Satz 2 FlurbG).
(4) Kann für Eingriffe, die entgegen der Vorschrift des § 34 Abs. 1 Nr. 3 FlurbG vorgenommen wurden, eine nachträgliche Zustimmung nicht erteilt werden, hat die Flurbereinigungsdirektion die Ersatzpflanzungen nach § 34 Abs. 3 FlurbG zum frühestmöglichen Zeitpunkt anzuordnen, wenn landeskulturelle Belange, insbesondere des Naturschutzes und der Landschaftspflege, dies erfordern.
(5) Die Flurbereinigungsdirektion weist bei der Antragstellung ausdrücklich auf Genehmigungs-, Anzeige- oder Gestattungspflichten nach Naturschutzrecht hin.
(6) Die Flurbereinigungsdirektion und die zuständige Naturschutzbehörde übersenden sich gegenseitig Abdruck ihrer Entscheidungen nach Flurbereinigungsrecht bzw. Naturschutzrecht.

3.9 Landeskulturelle Unterlagen

Die landeskulturellen Unterlagen werden vom Amt für Landwirtschaft und Bodenkultur in enger Zusammenarbeit mit der unteren Naturschutzbehörde erarbeitet. Sie enthalten unter Berücksichtigung der natürlichen Grundlagen und Nutzungen, der betriebswirtschaftlichen Erfordernisse sowie der boden- und vegetationskundlichen Gegebenheiten Vorschläge zur zweckmäßigen Bodennutzung und Bodenpflege, zum Boden- und Erosionsschutz sowie zur Meliorationsbedürftigkeit und -würdigkeit der Grundstücke. Die Flächen nach Art. 6d BayNatSchG werden dargestellt.