Inhalt

Text gilt ab: 18.04.1983

Ermittlung der Beteiligten

11 – Die Gemeinde unterstützt die Flurbereinigungsbehörde bei der Ermittlung der Beteiligten am Flurbereinigungsverfahren durch
1.
Mitteilungen über die Anschriften von Beteiligten,
2.
weitere Angaben, um die Identität oder den Verbleib eines Beteiligten feststellen zu können,
3.
Mitteilungen über Inhaber von Rechten an Grundstücken oder von Rechten an solchen Rechten oder über Inhaber von persönlichen Rechten, die zum Besitz oder zur Nutzung solcher Grundstücke berechtigen oder die Benutzung solcher Grundstücke beschränken,
4.
Mitteilungen über Wasser- und Bodenverbände oder andere Körperschaften des öffentlichen Rechts.
12 – Datenschutzrechtliche Vorschriften stehen der Unterstützung durch die Gemeinde grundsätzlich nicht entgegen, da die Flurbereinigungsbehörde nach § 11 FlurbG zur Ermittlung der Beteiligten verpflichtet ist.