Inhalt

Text gilt ab: 18.04.1983

Durchführung der Amtshilfe

8 – Die Zulässigkeit der Maßnahme, die durch die Amtshilfe verwirklicht werden soll, richtet sich nach dem für die Flurbereinigungsbehörde, die Durchführung der Amtshilfe nach dem für die Gemeinde geltenden Recht (Art. 7 Abs. 1 BayVwVfG).
9 – Die Flurbereinigungsbehörde trägt gegenüber der Gemeinde die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der zu treffenden Maßnahme. Die Gemeinde ist für die Durchführung der Amtshilfe verantwortlich (Art. 7 Abs. 2 BayVwVfG).