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Text gilt ab: 01.01.1999
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Öffentliches Auftragswesen; Durchführung der Verfahren zur Nachprüfung der Vergabe öffentlicher Aufträge gemeinsam geförderter Einrichtungen

StAnz. 1999 Nr. 4

AllMBl. 1999 S. 31


73-W
Öffentliches Auftragswesen; Durchführung der Verfahren zur Nachprüfung der Vergabe öffentlicher Aufträge gemeinsam geförderter Einrichtungen
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Technologie
vom 18. Januar 1999 Az.: 5813 - I/4b - 466
1.
Nach § 1 Abs. 5 der Verordnung zur Regelung von Organisation und Zuständigkeiten im Nachprüfungsverfahren für öffentliche Aufträge (BayNpV) vom 1. Januar 1999 (GVBl S. 2) ist das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Verkehr und Technologie ermächtigt, die fälle, in denen eine Einigung hinsichtlich der Nachprüfung von Vergabeverfahren gemäß Absatz 3 Nrn. 2 bis 4 erfolgt ist, bekannt zu machen.
2.
Es liegen folgende Einigungen vor:Für die Nachprüfung der Vergabeverfahren nachstehend genannter Einrichtungen ist – soweit der geschätzte Auftragswert oder Gesamtauftragswert den jeweiligen EU-Schwellenwert erreicht oder übersteigt – zuständig: