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Text gilt ab: 01.11.2017

2. 

Die VOB-Stellen der Regierungen werden als Nachprüfungsstellen für Vergabeverfahren von Bauleistungen, die nicht dem EU-Recht unterliegen, in folgenden Fällen tätig:

2.1 

Die Regierungen sind als vorgesetzte Behörden Nachprüfungsstellen nach § 21 VOB/A mit Weisungsbefugnis für die nachgeordneten Behörden, das sind:
im Bereich der Staatsbauverwaltung
Staatliche Bauämter (Landesmaßnahmen mit Maßnahmen der Schlösser- und Seenverwaltung)
im Bereich der Umweltverwaltung
Wasserwirtschaftsämter.

2.2 

Die Regierungen sind aufgrund der unmittelbaren oder mittelbaren Rechtsaufsicht Nachprüfungsstellen nach § 21 VOB/A für die kommunalen Vergabestellen – ausgenommen Bezirke –, soweit diese an die Vergabevorschriften gebunden sind oder sie freiwillig anwenden.

2.3 

1Die Regierungen sind Nachprüfungsstellen nach § 21 VOB/A, soweit private Zuwendungsempfänger oder private Empfänger gesetzlicher Leistungen aufgrund der Zuwendungsbescheide oder von Rechtsvorschriften an die Vergabevorschriften gebunden und der Regierung vom zuwendungsgebenden oder leistungsgewährenden Ressort Aufgaben zugewiesen sind und die Vergabestelle die Regierung als Nachprüfungsstelle nach § 21 VOB/A in der Bekanntmachung angegeben hat. 2Soweit es sich um Zuwendungsmaßnahmen handelt, bei denen der Bund als Zuwendungsgeber beteiligt ist, ist die Landesbaudirektion Bayern Nachprüfungsstelle nach § 21 VOB/A.

2.4 

1In allen anderen Fällen ist die jeweilige Aufsichtsbehörde Nachprüfungsstelle nach § 21 VOB/A. 2Diese kann eingehende Beschwerden an die für den Sitz der Vergabestelle zuständige Regierung weiterleiten mit der Bitte an die Regierung, in fachlicher Unterstützung die Beschwerde durch die VOB-Stelle zu würdigen. 3Für die endgültige Entscheidung in der Vergabeangelegenheit bleibt das jeweilige Ressort zuständig.