Inhalt

Text gilt ab: 01.11.2017

1. 

Die VOB-Stellen der Regierungen beraten als Vergabeberatungsstellen öffentliche Vergabestellen (Staatliche Bauämter, Wasserwirtschaftsämter sowie kommunale Vergabestellen entsprechend Nrn. 2.1 und 2.2) und private Zuwendungsempfänger oder private Empfänger gesetzlicher Leistungen (entsprechend Nr. 2.3) bei Fragen zu Vergaben von Bauleistungen, Lieferleistungen, Dienstleistungen, Konzessionen und freiberuflichen Leistungen.