Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

4. Zuwendungsvoraussetzungen

1Zuwendungsvoraussetzungen für den Innovationsgutschein standard sind das Vorliegen einer technischen Innovation sowie die technische Kompetenz des F&E-Dienstleisters. 2Zuwendungsvoraussetzungen für den Innovationsgutschein spezial sind darüber hinaus ein positives Votum eines unabhängigen Fachmanns (vgl. Nr. 8.1), die voraussichtliche Schaffung neuer Arbeitsplätze in Bayern im Rahmen der wirtschaftlichen Verwertung und die Beauftragung einer universitären bzw. vergleichbaren Forschungseinrichtung (z.B. Universität, Hochschule für angewandte Forschung, Bund-Länder-finanzierte außeruniversitäre Forschungseinrichtung). 3Es wird empfohlen, vor Antragstellung mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. 4Nicht gefördert werden Vorhaben, die bereits begonnen wurden oder im Rahmen anderer Programme des Bundes, der Länder oder der EU gefördert werden. 5Nicht gefördert werden gemäß Art. 1 AGVO Unternehmen in Schwierigkeiten (Art. 1 Abs. 4 Buchst. c in Verbindung mit Art. 2 Abs. 18 AGVO). 6Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt nicht Folge geleistet haben, werden ebenfalls nicht gefördert. 7Die Veröffentlichung der Bewilligung von Vorhaben erfolgt nach Maßgabe von Art. 9 Abs. 1 Buchst. c AGVO in Verbindung mit Anhang III AGVO1.

1 [Amtl. Anm.:] Nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. c ist jede Einzelbeihilfe über 100 000 Euro mit den in Anhang III genannten Informationen (u. a. Empfänger und Beihilfehöhe) auf einer nationalen oder regionalen Website zu veröffentlichen.