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MstR
Text gilt ab: 01.02.1976
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7070-W

Richtlinien der Bayerischen Staatsregierung über die Berücksichtigung mittelständischer Belange und Funktionen
(Mittelstandsrichtlinien – MstR)

Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung
vom 14. Januar 1976, Az. A I 6 - 6008 - 56

(WVMBl. S. 4)

(StAnz. Nr. 3)

Zitiervorschlag: Mittelstandsrichtlinien (MstR) vom 14. Januar 1976 (WVMBl. S. 4, StAnz. Nr. 3), die durch Bekanntmachung vom 6. November 2001 (AllMBl. S. 659) geändert worden sind

Art. 1 Abs. 3 des Mittelstandsförderungsgesetzes vom 8. Oktober 1974 (BayRS 707-1-W), geändert durch Art. 8 des Gesetzes über Zuständigkeiten zum Vollzug wirtschaftsrechtlicher Vorschriften vom 12. Juli 1986 (GVBl S. 126), bestimmt, dass die staatlichen Behörden, die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die sonstigen Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts bei allen Programmen, Planungen und Maßnahmen den Zweck dieses Gesetzes angemessen zu berücksichtigen haben.
Diese Vorschrift soll sicherstellen, dass mittelständische Belange und Funktionen in der Verwaltungspraxis stets beachtet werden, um Nachteile für die kleinen und mittleren Unternehmen und freien Berufe auszugleichen, Chancengleichheit für sie herzustellen sowie ihre Leistungskraft und Wettbewerbsfähigkeit zu steigern.
Zur Verwirklichung dieses Gesetzesauftrages werden folgende Richtlinien erlassen: