Inhalt
2.
Verpflichtet, den Zweck des Mittelstandsförderungsgesetzes zu beachten, sind:
2.1
die Behörden des Freistaates Bayern,
2.2
die Gemeinden und Gemeindeverbände in Bayern,
2.3
die Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, soweit sie der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehen.