Inhalt

MstR
Text gilt ab: 01.02.1976

2.  

Verpflichtet, den Zweck des Mittelstandsförderungsgesetzes zu beachten, sind:

2.1  

die Behörden des Freistaates Bayern,

2.2  

die Gemeinden und Gemeindeverbände in Bayern,

2.3  

die Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, soweit sie der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehen.