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MstR
Text gilt ab: 01.02.1976

5.  

Den Gemeinden, Landkreisen, Bezirken und kommunalen Verbänden sowie den Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird empfohlen, zur Erfüllung der in Art. 1 Abs. 3 Mittelstandsförderungsgesetz festgelegten Verpflichtung nach diesen Richtlinien zu verfahren.