Inhalt
5.
Den Gemeinden, Landkreisen, Bezirken und kommunalen Verbänden sowie den Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird empfohlen, zur Erfüllung der in Art. 1 Abs. 3 Mittelstandsförderungsgesetz festgelegten Verpflichtung nach diesen Richtlinien zu verfahren.