Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2010

3. Verfahren

3.1 Antragstellung

Der Antrag ist auf den dafür vorgesehenen Formblättern einzureichen
a)
über den Darlehensgeber, der die Richtigkeit der Angaben des Darlehensnehmers in seinem Antrag bestätigt hat, an die Bayerische Landesbodenkreditanstalt,
b)
wenn für das Vorhaben auch Förderungsmittel aus öffentlichen Haushalten beantragt werden, auf einem gemeinsamen Antragsformular bei der zuständigen Bewilligungsstelle.

3.2 Bürgschaftsbescheid

3.2.1 

Die Bayerische Landesbodenkreditanstalt prüft den Antrag dahin, ob die Voraussetzungen der Nrn. 1.2, 1.5 und 2.2 vorliegen. Ist dies der Fall, erteilt sie dem Darlehensgeber einen Bürgschaftsbescheid, der Darlehensnehmer erhält einen Abdruck.

3.2.2 

Der Bürgschaftsbescheid ist auf drei Jahre befristet und besteht in der Zusage, die Bürgschaftserklärung abzugeben, wenn der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt folgende Unterlagen und Nachweise vorgelegt werden:

3.2.2.1 

eine Anerkennung der „Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Übernahme von Bürgschaften zur Förderung des Wohnungswesens “ durch den Darlehensgeber und den Darlehensnehmer;

3.2.2.2 

eine Bestätigung des Darlehensgebers, dass
a)
im Zeitpunkt der Darlehenszusage die Dauerfinanzierung der veranschlagten Gesamtkosten des Vorhabens gesichert ist,
b)
das Bauvorhaben nach den ihm vorgelegten und von der Bauaufsicht genehmigten oder der Bauaufsicht angezeigten Plänen durchgeführt ist,
c)
bei Modernisierung die Arbeiten ordnungsgemäß durchgeführt sind,
d)
das beliehene Bauvorhaben ausreichend zum gleitenden Neuwert (Neuwertversicherung) gegen Brand- und Sturmschaden versichert ist,
e)
das Grundpfandrecht für das zu verbürgende Darlehen an der im Bürgschaftsbescheid ausbedungenen Rangstelle im Grundbuch rechtswirksam eingetragen ist,
f)
der gesetzliche Löschungsanspruch nicht ausgeschlossen ist, falls dem Bürgschaftspfandrecht Hypotheken im Rang vorgehen oder gleichstehen,
g)
sichergestellt ist, dass ein Aufrücken des Bürgschaftspfandrechts entsprechend der Tilgung der im Range vorgehenden oder gleichstehenden Darlehen erfolgt, falls dem Bürgschaftspfandrecht Grundschulden im Rang vorgehen oder gleichstehen,
h)
ihm keine Umstände bekannt sind, dass sich die Bonität des Darlehensnehmers nach der Antragstellung verschlechtert hat;

3.2.2.3 

in den Fällen der Nr. 1.1 Buchst. c der vom Darlehensgeber gefertigte oder eingeholte Schätzungsnachweis, im Fall der Nr. 1.1 Buchst. b eine Bestätigung des Darlehensgebers über die Höhe der entstandenen Modernisierungskosten;

3.2.2.4 

Abschrift des Darlehensvertrages über das zu verbürgende Darlehen;

3.2.2.5 

die Zahlung des in Nr. 7 der AVB genannten zivilrechtlichen Bearbeitungsentgelts;

3.2.2.6 

einen Nachweis über die Belehrung des Darlehensnehmers, dass falsche Angaben zu subventionserheblichen Tatsachen zu einem Strafverfahren führen können.

3.2.3 

Soweit erforderlich, kann im Einzelfall der Bürgschaftsbescheid weitere Voraussetzungen für die Erteilung der Bürgschaftserklärung enthalten.

3.3 Bürgschaftserklärung

3.3.1 

Liegen die im Bürgschaftsbescheid genannten Voraussetzungen vor, gibt die Bayerische Landesbodenkreditanstalt gegenüber dem Darlehensgeber die Bürgschaftserklärung ab. Der Darlehensnehmer erhält eine Abschrift.

3.3.2 

Falls in den Fällen gemäß Nr. 1.1 Buchst. n a bis c das zu verbürgende Darlehen in Raten ausgezahlt werden soll, kann die Bürgschaftserklärung schon vor Abgabe der in Nr. 3.2.2.2 Buchst. n b und c genannten Erklärungen sowie der in Nr. 3.2.2.3 Halbsatz 2 genannten Bestätigung ausgehändigt werden.

3.3.2.1 

Dient das Darlehen der Finanzierung von Maßnahmen gemäß Nr. 1.1 Buchst. a (ausgenommen Ersterwerb), darf der Darlehensgeber das Darlehen nur nach Maßgabe des Baufortschritts auszahlen, höchstens bis zu 25 vom Hundert nach Fertigstellung der Kellerdecke, weiteren 25 vom Hundert nach Fertigstellung des Rohbaus, weiteren 25 vom Hundert nach Anbringung des Innenputzes. Die restlichen 25 vom Hundert dürfen erst ausgezahlt werden nach Erfüllung der in Nr. 3.2.2.2 Buchst. b genannten Voraussetzungen.

3.3.2.2 

Wird das Darlehen zur Finanzierung von Maßnahmen gemäß Nr. 1.1 Buchst. n a (nur Fall des Ersterwerbs) bis c gewährt, darf der Darlehensgeber das Darlehen bis zu 75 vom Hundert in Teilbeträgen zur Bezahlung fälliger Forderungen auszahlen; die zur Finanzierung der Maßnahme vorgesehenen Eigenmittel des Darlehensnehmers sind jedoch vor der Auszahlung des zu verbürgenden Darlehens einzusetzen. Die restlichen 25 vom Hundert des zu verbürgenden Darlehens dürfen nach Erfüllung der Nr. 3.2.2.2 Buchst. B oder c und Nr. 3.2.2.3 Halbsatz 2 – soweit zutreffend – ausgezahlt werden.