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Text gilt ab: 01.01.2010
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Richtlinien für die Übernahme von Staatsbürgschaften zur Förderung des Wohnungswesens (Art. 1 Abs. 1 Nr. 3 BÜG)

FMBl. 2003 S. 112


66-F
Richtlinien
für die Übernahme von Staatsbürgschaften zur Förderung des Wohnungswesens
(Art. 1 Abs. 1 Nr. 3 BÜG)
Gemeinsame Bekanntmachung
der Bayerischen Staatsministerien der Finanzen
und des Innern
vom 5. März 2003
- Az.: 51 - L 6850 - 016 - 9 262/03 -
zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 3. Februar 2010 (FMBl S. 84)
Auf Grund Art. 6 des Gesetzes über die Übernahme von Staatsbürgschaften und Garantien des Freistaates Bayern (BayRS 66-1-F), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Dezember 2002 (GVBl. S. 937) (BÜG), erlässt das Bayerische Staatsministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium des Innern nachfolgende Richtlinien. Gleichzeitig wird die Bayerische Landesbodenkreditanstalt gemäß Art. 7 BÜG ermächtigt und beauftragt, im Namen des Freistaats Bayern Bürgschaften im Sinn des Art. 1 Abs. 1 Nr. 3 BÜG nach Maßgabe dieser Bestimmungen zu übernehmen und zu verwalten.