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GrVR
Text gilt ab: 01.01.2010

3.   Erwerb von Grundstücken

3.1   Staatsbedarf

Grundstücke dürfen für das Grundstockvermögen des Freistaats Bayern erworben werden, nachdem das Staatsministerium der Finanzen nach Prüfung der über die Immobilien Freistaat Bayern von den Obersten Staatsbehörden vorgelegten Erwerbsanträge den Bedarf an dem zu erwerbenden Grundstück bestätigt hat.

3.2   Erwerb durch Tausch

Ein Tauschvertrag darf abgeschlossen werden, nachdem das Staatsministerium der Finanzen den Bedarf an dem einzutauschenden Grundstück bestätigt hat.

3.3   Erwerb zur Arrondierung staatlicher Grundstücke

Eine Bedarfsbestätigung durch das Staatsministerium der Finanzen ist nicht erforderlich, wenn der Wert des zu erwerbenden oder einzutauschenden Grundstücks den Betrag von 50.000 € nicht übersteigt und das zu erwerbende oder einzutauschende Grundstück zur Arrondierung staatlicher Grundstücke bestimmt ist.